Mit der Bezugnahme auf Art. 3 lit. a BehiG wird bestimmt, dass bei Erneuerungen keine Beseitigung der Benachteiligung angeordnet werden soll, wenn der Aufwand die massgebenden Grenzwerte i.S.v. Art. 12 Abs. 1 BehiG übersteigt. Die bundesrechtliche Minimalvorschrift sieht demgemäss – entgegen der Ansicht der Stiftung Procap (Erw. 9.1) – bei allen baulichen Massnahmen eine Tragbarkeitsgrenze von 5 bzw. 20 % vor. Nichts anders folgt aus der Entstehungsgeschichte von Art.