9.3.3 Auf eine hindernisfrei Ausgestaltung kann jedoch verzichtet werden, wenn ein Missverhältnis zwischen dem Nutzen für Behinderte und dem wirtschaftlichen Aufwand entstehen würde (§ 53 Abs. 2 Satz 2 BauG). Diese gesetzliche Regelung des Kantons entspricht der bundesrechtlichen Minimalvorschrift (Art. 11 f. BehiG) und ist Ausfluss des verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; § 2 KV). Der Grosse Rat wollte dabei im Rahmen der Teilrevision des Baugesetzes mit einer Neuformulierung von § 53 Abs. 1 Satz 2 BauG sicherstellen, dass das kantonale Recht nicht i.S.v.