spielt – wie bereits erwähnt – keine Rolle, dass die religiösen und schulischen Angebote der Beschwerdeführerin nur für die Vereinsmitglieder erbracht werden (vgl. zum Ganzen auch: Bundesamt für Justiz, Erläuterungen zur Behindertengleichstellungsverordnung, BehiV, 2003, S. 2). Als Zwischenergebnis kann daher festgehalten werden, dass der Andachts- und Aufenthaltsraum sowie die Schulungsräume des Vereinslokals öffentlich zugänglich und daher i.S.v. § 53 Abs. 1 BauG grundsätzlich hindernisfrei auszugestalten sind. 9.3.3