Baute oder Anlage tätig sind (Art. 2 lit. c BehiV). Als Beispiele nennt die SIA-Norm 500 Schulen, Kirchen und Clubanlagen (Ziff. 1.3.2.2 SIA-Norm 500). Die Beschwerdeführerin plant die Einrichtung eines Vereinslokals. Das Vereinslokal steht zwar nur den Mitgliedern des Vereins offen. Nichtsdestotrotz gilt es i.S.v. § 53 BauG i.V.m. Art. 2 lit. c BehiV als öffentlich zugänglich, da die Beschwerdeführerin ihren Mitgliedern nicht bloss einen Clubraum zur Verfügung stellt, sondern im Vereinslokal auch vielfältige Dienstleistungen (z.B. Mittags- und Abendgebet, Nachhilfestunden, Integrationskurse) anbietet. Das Vereinslokal ist insoweit sehr gut mit einer Kirche zu vergleichen. Dabei