Im kantonalen Recht wird der Begriff "öffentlich zugänglich" nicht näher umschrieben. Eine Definition erfolgt jedoch in der SIA- Norm 500 und in der bundesrätlichen Verordnung über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsverordnung, BehiV) vom 19. November 2003. Als öffentlich zugänglich gelten dabei v.a. auch Bauten und Anlagen, die nur einem bestimmten Personenkreis offen stehen, der in einem besonderen Rechtsverhältnis zu Gemeinwesen oder zu Dienstleistungsanbieterinnen und -anbietern steht, welche in der 2015 Verwaltungsbehörden 400