SIA-Norm 500). Bevor aber die Anforderungen an eine hindernisfreie Ausgestaltung weiter erörtert werden, ist jedoch genauer zu beleuchten, ob und inwieweit im Rahmen der vorliegenden Umnutzung die Beschwerdeführerin überhaupt verpflichtet werden kann, das bestehende Bauwerk neu hindernisfrei auszugestalten. Dabei stellt sich die Frage, ob das Vereinslokal als öffentlich zugängliche Baute gilt (Erw. 9.3.2) bzw. ob und inwieweit die gestellten Anforderungen an die Umgestaltung des bestehenden Baus verhältnismässig (insbesondere wirtschaftlich tragbar) sind (Erw. 9.3.3): 9.3.2 Im kantonalen Recht wird der Begriff "öffentlich zugänglich" nicht näher umschrieben.