trägt als 5 % des Gebäudeversicherungswerts vor der Erneuerung (§ 38 Abs. 1 lit. a BauV) bzw. 20 % der Erneuerungskosten, wobei als solche die voraussichtlichen Baukosten ohne besondere Massnahmen für Behinderte gelten (§ 38 Abs. 1 lit. b BauV). Als Baukosten gelten gemäss der eben genannten Bestimmung (§ 38 Abs. 1 lit. b BauV) die Kosten ohne Vorbereitungsarbeiten (Abbruch- und Räumungsarbeiten), Umgebungsarbeiten, Nebenkosten (Gebühren und dergleichen) und Ausstattung (Möblierung und dergleichen). 9.3 9.3.1