Die Stiftung Procap stützt ihre Beurteilung des Baugesuches auf die Anforderungen für einen Neubau, da bei Erweiterungen oder Nutzungsänderungen kein Besitzstand geltend gemacht werden könne. (…) 9.2 Gemäss § 53 Abs. 1 BauG sind öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, Bauten und Anlagen mit mehr als 50 Arbeitsplätzen sowie Mehrfamilienhäuser, die neu erstellt oder erneuert werden, für Menschen mit Behinderungen zugänglich und benutzbar zu gestalten.