Insgesamt lässt sich somit aus der genannten Vereinbarung nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Entsprechend kann offen gelassen werden, ob angesichts der Höhe der Kaminanlage sowie der Konzentration von geschützten Denkmälern im und um den Park überhaupt Massnahmen denkbar sind, welche die beeinträchtigende Wirkung in relevanter Weise zu vermindern vermögen. (…) (Anm.: Das Verwaltungsgericht wies die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 26. März 2015, WBE 2014.138, ab.)