2015 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 397 wertungsmassnahmen vorgesehen, welche sich auf den Park beziehen (…). Dass die geplanten Anstrengungen geeignet sind, das Potential des Parks im Vergleich zum heutigen Zustand zu steigern, ist grundsätzlich glaubhaft. Die Aufwertungsmassnahmen beziehen sich jedoch zur Hauptsache nur auf eine Verbesserung des Potentials des Parks und nicht darauf die Beeinträchtigungen auf die Denkmäler zu mindern oder zu beseitigen, welche durch den Bau der Kaminanlage entstehen würden. Insgesamt lässt sich somit aus der genannten Vereinbarung nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten.