2014 Gesundheitsrecht 491 IV. Gesundheitsrecht 97 Disziplinarverfahren - Anwendbarkeit des MedBG - Die Führung einer umfassenden Krankenakte gehört zu den Pflich- ten eines Zahnarztes. - Der Zahnarzt muss Patientinnen und Patienten nicht nur über die Diagnose und die Behandlung aufklären, sondern auch über die Be- handlungskosten. - Die ausgesprochene Verwarnung als mildeste Disziplinarstrafe ist an- gesichts der verletzten Berufspflichten angemessen. Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 20. August 2014 i.S. C.M. gegen Departement Gesundheit und Soziales (RRB-Nr. 2014-000899). Aus den Erwägungen 2. 2.1. C.M. macht geltend, dass das Gesetz über die Medizinal- berufe nur auf Personen anwendbar sei, die einen universitären Me- dizinalberuf selbständig ausüben. Er aber sei Geschäftsführer der X. GmbH und als solcher Angestellter der GmbH und nicht selbständig erwerbend. Aufgrund der Verletzung des Bundesrechts sei die Verfü- gung aufzuheben. 2.2 Das spricht im 6. Kapitel (Berufsausübung und Fortbildung) in der Tat von der "selbständigen Ausübung eines universitären Medi- zinalberufs". Gemäss Botschaft vom 3. September 2004 werden als Kriterien zur Abgrenzung zwischen der selbständigen und der un- selbständiger Erwerbstätigkeit diejenigen herbeigezogen, die im Steuer- und Sozialversicherungsrecht gelten. Gemäss den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien spreche für eine unselbstän-