Gegen X. läuft ein Jugendstrafverfahren. Das Jugendgericht Y. versetzte X. in Sicherheitshaft. Das Amt für Justizvollzug und der Vorsteher DVI veranlassten die Verlegung von X. in ein anderes Gefängnis. X. informierte seinen amtlichen Verteidiger mündlich über den neuen Vollzugsort. Eine anfechtbare Verfügung wurde nicht ausgefertigt. Gegen die Versetzung erhob X. fristgerecht Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat. Aus den Erwägungen