Der Tarif leidet auch insofern an einem Mangel, als er abgesehen vom erwähnten falschen Hinweis keine weiteren Hinweise auf die gebührenpflichtige Person enthält. (…) 2014 Strafprozessrecht 463 II. Strafprozessrecht 92 Sicherheitshaft Die Jugendstaatsanwaltschaft ist zuständig, den Vollzugsort der Sicherheitshaft im Jugendstrafverfahren zu bestimmen. Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 23. April 2014 i.S. X. gegen den Entscheid des Amts für Justizvollzug (RRB Nr. 2014-000463). Sachverhalt (gekürzt)