administrativen Aufwendungen bei der Kontrolle von Oel- und Gasfeuerungen. Erfolgt die Feuerungskontrolle bei einer Oel- oder Gasheizung durch H.K. selbst, soll er für die Erfassung und die Auswertung der Messwerte eine Gebühr von Fr. 28.– erheben dürfen. Erfolgt die Feuerungskontrolle dagegen durch eine externe Servicefirma soll er für die administrativen Aufwendungen Fr. 43.–, also Fr. 15.– mehr erheben dürfen. Das erweckt den Eindruck einer unzulässigen Entschädigung von Fr. 15.– für entgangenen Gewinn.