Das Kostendeckungsprinzip bedeutet, dass der Gesamtertrag der Gebühren die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht übersteigen darf. Nach dem Äquivalenzprinzip muss die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis stehen zum Wert, den die staatliche Leistung für die Abgabepflichtigen hat. Der Anzeiger H.B. kann, wenn ihm gestützt auf den beanstandeten Tarif eine Gebühr auferlegt wird, eine anfechtbare Verfügung verlangen und dagegen Beschwerde führen. Die Aufsichtsanzeige ist gegenüber den verfügbaren ordentlichen Rechtsmitteln subsidiär.