Anderseits hat er aber zusätzlich den persönlichen Gebührentarif von H.K. gutgeheissen, welcher teilweise die regierungsrätlichen Höchsttarife überschreitet und in einzelnen Positionen auch in Widerspruch zur Gebührenordnung der Gemeinde S. steht, welche die Gemeindeversammlung am 3. März 1994 beschlossen und der Grosse Rat am 23. April 1996 genehmigt haben. Es steht dem Gemeinderat nicht zu, die Brandschutzgebühren, welche die Gemeindeversammlung in Ziffer 4 der Gebührenordnung festgesetzt hat, abweichend oder detaillierter zu regeln.