Einerseits wollte der Gemeinderat S. vermutlich den Kaminfegerhöchsttarif vollständig ausschöpfen, wenn er diesen als verbindlich bezeichnete, ohne Gebühren unter den Höchstgebühren festzusetzen. Anderseits hat er aber zusätzlich den persönlichen Gebührentarif von H.K. gutgeheissen, welcher teilweise die regierungsrätlichen Höchsttarife überschreitet und in einzelnen Positionen auch in Widerspruch zur Gebührenordnung der Gemeinde S. steht, welche die Gemeindeversammlung am 3. März 1994 beschlossen und der Grosse Rat am 23. April 1996 genehmigt haben.