In materieller Hinsicht ist festzustellen, dass der Gebührentarif von H.K. eine Vielzahl von Gebühren enthält, welche offenbar mehrheitlich pauschal erhoben und vereinzelt nach Aufwand pro Stunde erhoben werden sollen, was die Frage aufwirft, ob sich die Gebühren durchwegs an die verbindliche Struktur des regierungsrätlichen Kaminfegerhöchsttarifs halten. Einerseits wollte der Gemeinderat S. vermutlich den Kaminfegerhöchsttarif vollständig ausschöpfen, wenn er diesen als verbindlich bezeichnete, ohne Gebühren unter den Höchstgebühren festzusetzen.