Mit der Grundtaxe, welche nur ein Mal pro selbständigen Haushalt verrechnet werden darf, wird ein Teil jener Kosten abgegolten, welche dem einzelnen Reinigungsobjekt nicht direkt zugerechnet werden können. Es geht dabei um Arbeitsweg, Reinigungsanzeige, Arbeitsvorbereitung und Arbeitsanweisungen, Feuer- polizei-Rapportwesen, Bereitstellen und Versorgen der Geräte, Fahrzeuge, Werkzeuge und Maschinen, Abrechnung, Arbeitspausen und persönliche Reinigung des Kaminfegers gemäss Gesamtarbeitsvertrag (Art. 8 Richttarif). Gemäss Art. 4 Abs. 1 Richttarif bemisst sich die Entschädigung im Übrigen nach Vorgabezeiten und Grundtaxe oder nach effektivem Zeitaufwand und Grundtaxe. 5.3