In § 1 des Kantonalen Höchsttarifs für Kaminfegerarbeiten vom 25. Oktober 1995 hat der Regierungsrat den Richttarif für Kaminfegerarbeiten der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen vom 7. Juni 1995 (nachfolgend: Richttarif) als kantonalen Höchsttarif im Sinne von § 23 Abs. 2 BSG bestimmt, den Stundenansatz auf Fr. 79.80 zuzüglich Mehrwertsteuer und die Grundtaxe auf 17 Minuten festgesetzt. Mit der Grundtaxe, welche nur ein Mal pro selbständigen Haushalt verrechnet werden darf, wird ein Teil jener Kosten abgegolten, welche dem einzelnen Reinigungsobjekt nicht direkt zugerechnet werden können.