Dabei ist er nicht nur an den regierungsrätlichen Höchsttarif, sondern auch an dessen Struktur gebunden (§ 23 Abs. 2 BSG). In § 1 des Kantonalen Höchsttarifs für Kaminfegerarbeiten vom 25. Oktober 1995 hat der Regierungsrat den Richttarif für Kaminfegerarbeiten der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen vom 7. Juni 1995 (nachfolgend: Richttarif) als kantonalen Höchsttarif im Sinne von § 23 Abs. 2 BSG bestimmt, den Stundenansatz auf Fr. 79.80 zuzüglich Mehrwertsteuer und die Grundtaxe auf 17 Minuten festgesetzt.