zugsanlagen Rechnung stellen darf. § 24 Abs. 1 BSG bestimmt ferner, dass die Gemeinde für die Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen und die Ausübung von Kontroll- und Vollstreckungsfunktionen im Sinne des Brandschutzgesetzes Gebühren erheben kann. Im Anwendungsbereich von § 24 BSG sind jedoch nur die Gemeindeversammlung oder der Einwohnerrat einer Gemeinde zum Erlass eines Gebührenreglements zuständig. Der Gemeinderat darf lediglich gestützt auf § 23 BSG ein kommunales Gebührenreglement erlassen. Dabei ist er nicht nur an den regierungsrätlichen Höchsttarif, sondern auch an dessen Struktur gebunden (§ 23 Abs. 2 BSG).