Mit Protokollauszug vom 6. Januar 2014 beschloss der Gemeinderat S., für den Kaminfegerdienst gelte der kantonale Höchsttarif des Regierungsrats; der von H.K. beantragte und von ihm offenbar selbst entworfene Gebührentarif vom November 2013, gültig ab 1. Januar 2014, werde gutgeheissen. Tarifanpassungen, eingeschlossen Änderungen in den Leistungen, seien vorgängig durch den Gemeinderat bewilligen zu lassen. 5.2 Gemäss § 23 Abs. 1 BSG legt der Gemeinderat den Tarif fest, nach dem der Kaminfeger für die ihm übertragenen Reinigungsarbeiten einschliesslich der Kontrollen der Feuerungs- und Rauchab- 2014 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 457