Somit stand der Konzessionserteilung für eine weitere Amtsdauer von vier Jahren (vgl. § 20 Abs. 1 BSG) nichts entgegen. Nicht zu beanstanden ist auch die erneute Wahl als Brandschutzbeauftragter, lagen doch ein entsprechender Ausbildungsnachweis und langjährige Erfahrungen vor. 5. 5.1 H.B. beanstandet ferner die gemeinderätliche Gutheissung des von H.K. beantragten Gebührentarifs als ungesetzlich, unklar, falsch und nicht durchsetzbar. Mit Protokollauszug vom 6. Januar 2014 beschloss der Gemeinderat S., für den Kaminfegerdienst gelte der kantonale Höchsttarif des Regierungsrats;