Einen schriftlichen Nachweis für einen guten Leumund reichte er zwar auch am 16. Dezember 2013 nicht ein. Nachdem der in der Gemeinde wohnende Bewerber aber bereits seit 1992 als Kaminfegermeister und Brandschutzbeauftragter für die Gemeinde und zwei Nachbargemeinden tätig war, war der Verzicht auf Strafregister- und Betreibungsregisterauszug vertretbar. Der Bewerber war dem Gemeinderat bereits seit langem bekannt und ein den Leumund trübendes Verhalten wäre dem Gemeinderat zweifellos bekannt geworden. Somit stand der Konzessionserteilung für eine weitere Amtsdauer von vier Jahren (vgl. § 20 Abs. 1 BSG) nichts