über a) die mit Erfolg bestandene eidgenössische Meisterprüfung, b) einen guten Leumund, c) Wohnsitz im Kanton, d) ausreichende Kenntnisse der Brandschutzvorschriften, e) den Abschluss einer genügenden Berufshaftpflichtversicherung (§ 19 Abs. 2 BSG). Nachdem die Bewerbungsunterlagen von H.K. zunächst unvollständig waren, hat der Gemeinderat S. den Bewerber am 16. Dezember 2013 zur Nachreichung der fehlenden Nachweise aufgefordert. Dieser Aufforderung kam der Bewerber am 24. Dezember 2013 nach. Einen schriftlichen Nachweis für einen guten Leumund reichte er zwar auch am 16. Dezember 2013 nicht ein.