Sie kann sich sowohl gegen Verfügungen und Entscheide als auch gegen verfügungsfreies Verwaltungshandeln richten. Der Umfang dieser Aufsicht ist entsprechend der Natur der Aufsichtsanzeige jedoch beschränkt auf den Geschäftsgang und die pflichtgemässe Ausübung der Funktionen durch die Behörden sowie ihrer Mitglieder. Die Aufsichtsbehörde greift sodann nur dort ein, wo durch den beanstandeten Verwaltungsakt bzw. die Amtsführung klares Recht verletzt ist, wesentliche Verfahrensvorschriften oder öffentliche Interessen offensichtlich missachtet worden sind, sofern der betreffende Entscheid nicht gleichzeitig mit einem Rechtsmittel angefochten wurde.