nicht rechtsmissbräuchlich, hat die anzeigende Person Anspruch auf Beantwortung; sie besitzt jedoch – anders als bei der Ergreifung eines formellen Rechtsmittels – weder Parteirechte noch Anspruch auf materielle Behandlung ihrer Eingabe (§ 38 Abs. 2 VRPG). Die Aufsichtsanzeige dient deshalb in erster Linie dazu, die Aufsichtsbehörden auf Pflichtverletzungen der unterstellten Behörden sowie von Mitarbeitenden aufmerksam zu machen. Sie kann sich sowohl gegen Verfügungen und Entscheide als auch gegen verfügungsfreies Verwaltungshandeln richten.