Nachdem die Aufsichtsanzeige aber Aspekte beider Departemente betrifft (primär Brandschutz und sekundär Luftreinhaltung), ist eine gesamthafte Instruktion durch den regierungsrätlichen Rechtsdienst sachgerecht. 3. § 38 Abs. 1 VRPG sieht vor, dass jede Person jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten von Amtes wegen gegen Behörden gemäss § 1 Abs. 2 VRPG und deren Mitarbeitende erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen kann. Handelt sie 2014 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 455