Aufgrund der Änderungsanträge der grossrätlichen Kommission vom 9. August 1988 wurde jedoch in der 1. Beratung vom 18. Oktober 1988 die heutige Fassung beschlossen; die Aufsicht des für das Gebäudeversicherungswesen zuständigen Departements wurde also bewusst gestrichen und der Regierungsrat als einzige Aufsichtsbehörde bestimmt. Dementsprechend hat die Gebäudeversicherung die Aufsichtsanzeige zu Recht zwecks Instruktion zuhanden des Regierungsrats an den regierungsrätlichen Rechtsdienst überwiesen.