gen. Aus diesem Grund erachtete die Gemeindeabteilung DVI die AGV als zuständige Aufsichtsbehörde, ist letztere doch auch für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des Gemeinderates auf dem Gebiet des Brandschutzes zuständig (§ 25 Abs. 1 BSG). Die AGV wandte allerdings ein, sie sei zwar Fachinstanz für Brand- schutz- und Kaminfegerfragen, jedoch kein Departement im Sinne von § 100 Abs. 2 GG. Gegen die Zuständigkeit der AGV spricht überdies der Wortlaut von § 11 BSG: "Der Brandschutz steht unter der Aufsicht des Regierungsrates".