Der Rechtsdienst der Gemeindeabteilung DVI ist zu Recht davon ausgegangen, dass vorliegend nicht die Anwendung von Gemeinderecht Gegenstand der Aufsichtsanzeige bildet, weshalb das Departement Volkswirtschaft und Inneres zur Behandlung der Aufsichtsanzeige nicht zuständig ist. Bei der Vergabe einer Kaminfegerkonzession, der Wahl eines Brandschutzbeauftragten und der Bestimmung der Gebühren, welche Kaminfeger und Brandschutzbeauftragter erheben dürfen, geht es primär um Brandschutz. Das BSG regelt in § 20 die Erteilung der kommunalen Kaminfegerkonzession, in § 19 die Voraussetzungen zur Ausübung des Kaminfegerberufs und in den §§ 23 und 24 die Gebührenerhebung, welche Thema der