Welches Departement zuständig ist, ergibt sich praxisgemäss aufgrund des Rechts, das bei der in der Aufsichtsanzeige beanstandeten Handlung oder Unterlassung angewandt wurde oder hätte angewendet werden müssen. Der Rechtsdienst der Gemeindeabteilung DVI ist zu Recht davon ausgegangen, dass vorliegend nicht die Anwendung von Gemeinderecht Gegenstand der Aufsichtsanzeige bildet, weshalb das Departement Volkswirtschaft und Inneres zur Behandlung der Aufsichtsanzeige nicht zuständig ist.