2. Gemäss § 38 Abs. 1 VRPG kann jede Person jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten von Amtes wegen gegen Behörden erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen. Es stellt sich zunächst die Frage, wer im vorliegenden Fall zuständige Aufsichtsbehörde ist. Gemäss § 100 Abs. 2 GG sind der Regierungsrat und die Departemente Aufsichtsbehörden über die Gemeinden. Welches Departement zuständig ist, ergibt sich praxisgemäss aufgrund des Rechts, das bei der in der Aufsichtsanzeige beanstandeten Handlung oder Unterlassung angewandt wurde oder hätte angewendet werden müssen.