Weitere verwechselbare Linien oder Balken werden weder in der SSV noch in der Weisung des UVEK genannt. Und da andere, als die in der SSV oder der Weisung genannten Markierungen nicht zulässig sind (vgl. Art. 72 Abs. 3 SSV), besteht keine Ähnlichkeit oder Verwechslungsgefahr mit dem 2 m breiten, weissen Querbalken. (…)