53 StGB) lag (BGE 137 I 16 und Urteil des Bundesgerichts, 1B_68/2012, vom 3. Juli 2012). An diesem unmittelbar aus der Verfassung und der EMRK fliessenden Anspruch änderte auch die eidgenössische Strafprozessordnung nichts, da die StPO die Einsichtnahme in Einstellungsverfügungen gerade nicht regelt. Kon- 2014 Strafprozessrecht 477