67 Abs. 4). Nach den parlamentarischen Beratungen (aber vor dem Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung) hielt das Bundesgericht mit Entscheid vom 15. Mai 2008 fest, dass aus dem Öffentlichkeitsprinzip i.S.v. Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK ein Anspruch auf Einsichtnahme in strafprozessuale Entscheide (insbesondere in Einstellungsverfügungen) abgeleitet werden kann. Dies unter der Voraussetzung, dass die gesuchstellende Person ein schutzwürdiges Informationsinteresse nachweist und der beantragten Einsicht keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (BGE 134 I 286 E. 5 und 6, insbesondere E. 6.3; SCHMID, a.a.