69 Abs. 1 und 2 StPO sind Einstellungsverfügungen der Strafverfolgungsbehörden. Die Entstehungsgeschichte der eidgenössischen Strafprozessordnung lässt kaum Zweifel daran, dass Art. 69 Abs. 2 StPO die Einsichtnahme in Einstellungsverfügungen nicht regelt (vgl. zum Ganzen: Amtliches Bulletin - Die Wortprotokolle von Nationalrat und Ständerat, AB 2006 S 1002; Botschaft 05.092 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2005 1085, S. 1152; Entwurf des Bundesrats für eine Schweizerische Strafprozessordnung, Strafprozessordnung, StPO, BBl 2005 1389, Art. 67 Abs. 4).