8.3.2 Die Oberstaatsanwaltschaft macht indessen geltend, dass neben dem sehr eingeschränkten Informationsrecht nach Art. 301 Abs. 2 StPO dem Anzeiger auch das der Allgemeinheit zustehende und inhaltlich weitergehende Recht, in die Strafurteile und Strafbefehle Einsicht zu nehmen (Art. 69 Abs. 2 StPO), zustehe. Dieses Einsichtsrecht sei, mindestens während der Rechtsmittelfrist, weder an eine 476 Verwaltungsbehörden 2014