8.3.1 Die automatische Mitteilung einer Einstellungsverfügung an die Anzeigenden, welchen keine Parteistellung zukommt, sieht das Strafprozessrecht nicht vor und ist deshalb nicht erlaubt. Zwar gewährt das Strafprozessrecht der Staatsanwaltschaft das Recht zu, sowohl über hängige Strafverfahren als auch über die Prozesserledigung zu informieren, wenn die Orientierung im öffentlichen Interesse oder im Interesse der beschuldigten Person geboten ist. Die öffentliche Information i.S.v. Art. 74 Abs. 1 StPO bzw. die Veröffentlichung i.S.v. Art.