d StPO) sowie im öffentlichen Interesse liegende Einstellungsverfügungen veröffentlichen lassen (Art. 68 Abs. 2 StGB), wobei über Art und Umfang der Veröffentlichung der Richter (bzw. im vorliegenden Kontext einer Einstellungsverfügung die Strafverfolgungsbehörde) entscheidet (Art. 68 Abs. 4 StGB). 8.3 2014 Strafprozessrecht 475