Die Strafprozessordnung sieht darüber hinaus vor, dass die Gerichtsverhandlungen öffentlich sind (Art. 69 Abs. 1 StPO) und dass in Fällen ohne öffentliche Gerichtsverhandlung (Verzicht der Parteien, Strafbefehlsverfahren) interessierte Personen in die Urteile und Strafbefehle Einsicht nehmen können (Art. 69 Abs. 2 StPO). Die Strafverfolgungsbehörden können weiter bei besonderer Bedeutung eines Straffalls die Öffentlichkeit über hängige Verfahren orientieren (Art. 74 Abs. 1 lit. d StPO) sowie im öffentlichen Interesse liegende Einstellungsverfügungen veröffentlichen lassen (Art.