8.2 Einstellungsverfügungen dürfen gemäss Art. 321 StPO nur den Parteien, dem Opfer und anderen von der Verfügung betroffenen Verfahrensbeteiligten sowie den im kantonalen Recht bezeichneten beschwerdeberechtigten Behörden mitgeteilt werden. Der anzeigenden Person teilt die Strafverfolgungsbehörde auf deren Anfrage lediglich mit, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird (Art. 301 Abs. 2 StPO). Weitergehende Verfahrensrechte stehen der anzeigenden Person, die weder geschädigt noch Privatklägerin oder Privatkläger ist, nicht zu (Art. 301 Abs. 2 StPO). Die Strafprozessordnung sieht darüber hinaus vor, dass die Gerichtsverhandlungen öffentlich sind (Art.