7. Zusammenfassend erweisen sich die von den Anzeigenden vorgebrachten Rügen an der Strafuntersuchung als nicht stichhaltig. Der Regierungsrat erachtet ein aufsichtsrechtliches Einschreiten als nicht gerechtfertigt und beantwortet deshalb die Aufsichtsanzeige im Sinne der obigen Erwägungen. 8. 8.1 Von Aufsichts wegen ist jedoch – über die Anzeige hinaus – noch auf die Mitteilung der Einstellungsverfügung an die Anzeigenden einzugehen. Die Staatsanwaltschaft begründet diese Mitteilung zur Kenntnisnahme mit dem Interesse der Öffentlichkeit an der Strafuntersuchung (Einstellungsverfügung vom …). 8.2 Einstellungsverfügungen dürfen gemäss Art.