Das Vorgehen des Staatsanwalts ist aufsichtsrechtlich nicht zu bemängeln. 6.3 Nicht zu beanstanden ist im Weiteren, dass Akten direkt beim beanzeigten Unternehmen einverlangt worden sind. Die umfassende Aktendokumentation ist im Rahmen eines Strafverfahrens unabdingbar, damit die Staatsanwaltschaft abklären kann, ob das beanzeigte Unternehmen über eine gehörige Organisation (insbesondere der Aktenführung) verfügt, und über die Eröffnung einer Strafuntersuchung entscheiden kann. Vorliegend war die vollständige Aktendokumentation nur durch die Einforderung der Akten direkt beim beanzeigten Unternehmen möglich.