Auf Grund dessen erweist es sich als rechtlich korrekt, dass der Staatsanwalt nach Erhalt der Strafanzeige eine Untersuchung gegen Unbekannt eröffnete. Da der Staatsanwalt nach erfolgter, gründlicher Untersuchung zum Ergebnis gelangte, dass der in der Strafanzeige umschriebene Sachverhalt keine strafbare Handlung darstellt, fiel eine Strafuntersuchung gegen eine Aktiengesellschaft ausser Betracht. Der Staatsanwalt verzichtete deshalb zu Recht darauf, auch gegen das beanzeigte Unternehmen eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Das Vorgehen des Staatsanwalts ist aufsichtsrechtlich nicht zu bemängeln.