Sie machen geltend, dass deshalb das Verfahren nicht ordnungsgemäss angegangen und die Anzeige nicht gesetzeskonform behandelt worden sei (...). Der Staatsanwalt eröffnete nach Erhalt der Anzeige eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt. Eine Strafuntersuchung gegen die beanzeigte Aktiengesellschaft eröffnete er dagegen nicht. 2014 Strafprozessrecht 473