(…). 6. 6.1 In materieller Hinsicht zu beurteilen bleibt demnach, ob die Staatsanwaltschaft bzw. der mit der Strafuntersuchung beauftragte Staatsanwalt das Strafverfahren formell korrekt führte und insbesondere, ob er seine gesetzlichen Pflichten bei der Bearbeitung der eingestellten Strafuntersuchung offensichtlich verletzte. 6.2 Die Anzeigenden rügen, dass der Staatsanwalt lediglich eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt geführt habe. Die Strafanzeige gegen die namentlich genannte Firma sei ignoriert worden. Sie machen geltend, dass deshalb das Verfahren nicht ordnungsgemäss angegangen und die Anzeige nicht gesetzeskonform behandelt worden sei (...).