zu Art. 393) und lässt insoweit bezüglich einer beschwerdeartigen Rechtskontrolle im Rahmen einer Aufsichtsanzeige gar keinen Raum mehr. Mit dem Ablauf der Beschwerdefrist ist das eingestellte Strafverfahren – unter dem Vorbehalt der einschränkenden Möglichkeiten einer Wiederaufnahme durch die Staatsanwaltschaft (Art. 323 StPO) – formell rechtskräftig abgeschlossen (Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO). Die Ausführungen der Anzeige zu den materiellen Gründen der Verfahrenseinstellung (...) sind demnach mit dem Hinweis zu beantworten, dass eine Aufsichtsanzeige zu keiner strafprozessualen Popularbeschwerde führen kann und darf. (…). 6. 6.1