Bei Aufsichts- und Disziplinaranzeigen, welche die Strafverfolgungsbehörden betreffen, schränkt die im Bundesgesetz vorgeschriebene Unabhängigkeit der Strafbehörden (Art. 4 Abs. 1 StPO) die Aufsichtsmittel des Regierungsrats als Aufsichtsbehörde zusätzlich ein: Dem Regierungsrat als Aufsichtsbehörde über die Staatsanwaltschaften steht es ohne weiteres zu, den Staatsanwaltschaften sowohl administrative als auch fachliche Weisungen … zu erteilen (vgl. dazu die nicht abschliessende Aufzählung: § 18 Abs. 1 lit. a bis c EG StPO i.V.m. Art. 4 Abs. 2 und 14 Abs. 4 StPO). Demgegenüber verbietet das kantonale Gesetz (§ 18 Abs. 5